Steuerfreie Zuwendungen des Beschäftigten aus Arbeitsentgelt oder Wertguthaben, die zugunsten von Naturkatastrophen im Inland an Geschädigte geleistet wurden, zählen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Unter diese Vergünstigung fallen sowohl Gehaltsumwandlungen aus laufendem als auch aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass die Spende über den Arbeitgeber geleistet bzw. weitergeleitet wird, also mit ihm vereinbart ist. Spenden, die vom Arbeitnehmer privat geleistet werden, also ohne Einschaltung des Arbeitgebers überwiesen werden, sind von dieser Regelung zur Beitragsfreiheit nicht betroffen. Der Arbeitgeber hat die Verwendung der Spenden nachweisbar zu dokumentieren.

Unter die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV fallen Spenden eines Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsentgelt, die er über seinen Arbeitgeber an einen katastrophengeschädigten Mitarbeiter des Betriebs oder auf ein Spendenkonto leistet. Die Beitragsfreiheit einer entsprechenden Spende ist weder an eine zeitliche Frist gebunden noch der Höhe nach begrenzt.

 
Achtung

Abweichung zum Steuerrecht: Gehaltsumwandlung bei Naturkatastrophen im Ausland

Sozialversicherungsrechtlich sind Spenden bei Naturkatastrophen im Ausland nicht beitragsfrei. Dies ist anders als im Steuerrecht geregelt.

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