Verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Spende auf Teile des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens auf einem Arbeitszeitkonto, bleiben diese Entgeltbestandteile trotz einer ggf. bestehenden Steuerfreiheit grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Eine Ausnahmeregelung gibt es in der Sozialversicherungsentgeltverordnung nur für Naturkatastrophen im Inland.[1]

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