Als steuerliche Reaktion auf Katastrophenfälle veröffentlicht die Finanzverwaltung regelmäßig gesonderte BMF-Schreiben mit einer Vielzahl von steuerlichen Vereinfachungsmaßnahmen. Auslöser sind regionale Katastrophenfälle (z. B. Unwetter) oder bundesweite zusätzliche Belastungen wie eine Pandemie (zuletzt die Corona-Pandemie); in Einzelfällen auch internationale Ausnahmesituationen wie der Ukraine-Krieg. Wann solch ein Katastrophenfall vorliegt, regelt die Finanzverwaltung anlassbezogen. Dies können BMF-Schreiben sein oder länderbezogene Verwaltungsanweisungen (Katastrophenerlasse).

Mit besonderen lohnsteuerlichen Regelungen wird eine rasche Unterstützungsmöglichkeit der betroffenen bzw. geschädigten Personen durch einen Besteuerungsverzicht beim Arbeitnehmer angeboten. Dabei ist der Arbeitgeber gefordert; er kann für bestimmte steuerpflichtige Arbeitslohnteile auf einen Lohnsteuerabzug vom steuerpflichtigen Arbeitslohn verzichten, wenn er besondere Aufzeichnungsvorschriften beachtet.

So begünstigt sind regelmäßig Mitarbeiterspenden. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke[1], bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert. Ebenso begünstigt sind Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens.

 
Hinweis

Mitarbeiterspenden für Arbeitskollegen in besonderen (finanziellen) Notlagen

Gerät ein (einzelner) Mitarbeiter unverschuldet in eine finanzielle Notlage, z. B. durch einen Brand o. Ä., können die Arbeitslohnspenden ebenfalls unbesteuert bleiben. Es handelt sich dabei aber in jedem Fall um eine Billigkeitsmaßnahme. Es muss deshalb zwingend eine vorherige Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt eingeholt werden.

Zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsrecht nicht vollständig der Steuerfreiheit folgt. Die Beitragsfreiheit ist ausdrücklich auf Naturkatastrophen beschränkt.

Andere Steuerbefreiungen, Vergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (z. B. Notbetreuung von Kindern[2] oder die Freigrenze von 50 EUR bei Sachbezügen[3] bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

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