In der Arbeitslosenversicherung bleiben Arbeitnehmer versicherungsfrei

  • die als ehrenamtliche Bürgermeister oder ehrenamtliche Beigeordnete beschäftigt sind,
  • in unständigen Beschäftigungen
  • die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vollenden – mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses maßgebliche Lebensjahr vollenden,
  • denen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist,
  • deren Erwerbsfähigkeit so sehr gemindert ist, dass sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen,
  • in einer Beschäftigung als Beamte, Richter, Berufssoldaten, Geistliche, satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen,
  • die während ihrer Schulausbildung an einer allgemein bildenden Schule oder ihres Studiums an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule beschäftigt sind. Der Besuch schulischer Einrichtungen zur Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit führt hingegen nicht zur Versicherungsfreiheit.[1]

Versicherungsfrei sind ferner Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister erzielen sowie ausländische Arbeitnehmer, die im Rahmen der Entwicklungshilfe eine Beschäftigung zur Aus- oder Fortbildung ausüben und danach in ihre Heimat zurückkehren.[2]

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