Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden, sind ebenfalls krankenversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren. Diese Situation tritt häufig ein durch den Übergang von einer Vollzeit- zur Teilzeitbeschäftigung oder den Wechsel von einer selbstständigen Tätigkeit in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit

  • krankenversicherungsfrei,
  • von der Krankenversicherungspflicht befreit oder
  • wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig

waren. Gleiches gilt für Zeiten der Ehe oder Lebenspartnerschaft.

 
Praxis-Beispiel

Keine Versicherungspflicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres

Ein Arbeitnehmer war wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in den letzten 10 Jahren seiner Beschäftigung versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert.

Während der vereinbarten Altersteilzeit reduziert sich sein Arbeitsentgelt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird nicht mehr überschritten. Ab dem Tag des Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze würde grundsätzlich Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eintreten. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht bestand jedoch keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer war durchgehend krankenversicherungsfrei. Aus diesen Gründen tritt keine Versicherungspflicht ein und er bleibt krankenversicherungsfrei.

 
Achtung

Krankenversicherungspflicht für Nichtversicherte

Die Krankenversicherungspflicht von sog. Nichtversicherten gilt auch für 55-jährige oder ältere Arbeitnehmer.

Darüber hinaus werden auch über 55-jährige Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V krankenversicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz haben und bisher nicht gesetzlich oder privat versichert waren, es sei denn, sie sind Hauptberuflich Selbstständige oder aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei.

Hier handelt es sich vorwiegend um Personen, die erstmals ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und keinen anderweitigen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben.

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