Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen spielt in der Regel keine Rolle. Lediglich das deutsch-marokkanische Abkommen und das deutsch-tunesische Abkommen sind auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien begrenzt. Im deutsch-moldauischen und im deutsch-philippinischen Abkommen gibt es Begrenzungen bei vereinzelten Personenkreisen. Eine weitere Ausnahme gibt es im deutsch-türkischen Abkommen beim Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.

Staatenlose und Flüchtlinge

In den Sozialversicherungsabkommen werden Flüchtlinge und Staatenlose, die sich im Staatsgebiet eines Abkommensstaates aufhalten, immer gleichgestellt.

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