Überblick

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen neben den laufenden Zuwendungen auch solche, die nicht regelmäßig zufließen, etwa einmalige Zahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Abfindungen oder Tantiemen.

Zur Abgrenzung gegenüber dem laufenden Arbeitslohn wird hierfür die Bezeichnung "sonstige Bezüge" verwendet. Die Unterscheidung ist wichtig, weil die Lohnsteuerberechnung für sonstige Bezüge nach der Jahrestabelle zu ermitteln ist. Der Arbeitgeber hat insbesondere den Steuerabzug mit dem ermäßigten Steuersatz zu prüfen, wenn sonstige Bezüge steuerbegünstigte Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen. Bestimmte sonstige Bezüge sind bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Vorschriften zur Feststellung eines sonstigen Bezugs und für die besondere Berechnung der Lohnsteuer enthält § 39b Abs. 3 EStG. Ergänzend zum Gesetzestext enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien Grundsätze und Kriterien zur Bestimmung des laufenden Arbeitslohns und der sonstigen Bezüge in R 39b.2 LStR sowie Regeln zum Lohnsteuereinbehalt in R 39b.5-39b.6 LStR; Ergänzungen enthalten die jeweiligen Hinweise H 39b.5-39b.6 LStH.

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