Prämien, die einem Arbeitnehmer z. B. für überdurchschnittliche Leistungen gezahlt werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn sowie auch zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prämien für die Anwesenheit, für die Erfüllung von Qualitätsnormen, für Betriebs- oder Termintreue oder als Sicherheitsprämien bezahlt werden.[1] Prämien für Verbesserungsvorschläge sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Sie sind nach den Grundsätzen für sonstige Bezüge zu versteuern. Die ermäßigte Besteuerung für Bezüge aus einer mehrjährigen Tätigkeit kommt dann nicht in Betracht, wenn die Prämie nicht nach dem Zeitaufwand, sondern ausschließlich nach der beim Arbeitgeber künftig erzielten Kostenersparnis berechnet wird.[2]

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