Erhält ein Arbeitnehmer Gratifikationen, liegt steuerlicher Arbeitslohn vor. Wird die Gratifikation als einmalige Zahlung ausbezahlt, erfolgt die Besteuerung nach den Grundsätzen für sonstige Bezüge. Sozialversicherungsrechtlich liegt bei Gratifikationen i. d. R. ebenfalls beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor.

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