Hat der Arbeitgeber nach den getroffenen Vereinbarungen die auf einen sonstigen Bezug entfallende Lohnsteuer selbst zu tragen, sind die von ihm übernommenen Steuerabzugsbeträge Teil des Arbeitslohns, die dem Nettolohn zur Steuerermittlung hinzugerechnet werden müssen.[1] Die Lohnsteuer ist durch Abtasten der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Berechnungsbeispiele hierzu hat die Verwaltung in H 39b.6 LStH "Nettolohn" zusammengestellt.

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