Bei Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Arbeitnehmern, die rentenversicherungspflichtig sind, und den übrigen Arbeitnehmern. Für den erstgenannten Personenkreis ist die Steuerberechnung nach der Allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle vorzunehmen, für die anderen Arbeitnehmer nach der Besonderen Jahreslohnsteuertabelle. Für die Abgrenzung der beiden Tabellen gelten dieselben Grundsätze wie für die Lohnsteuerberechnung vom laufenden Arbeitslohn.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung früherer sonstiger Bezüge

Eine gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin, deren ELStAM die Steuerklasse V und einen Jahresfreibetrag von 600 EUR ausweisen, erhält in 2024 einen monatlichen Bruttolohn von 1.600 EUR. Mit dem Dezembergehalt wird ein Weihnachtsgeld von 800 EUR überwiesen. Das Urlaubsgeld, das im Monat Juli ausbezahlt worden ist, hat 800 EUR betragen.

 
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn  
Laufende Bezüge 19.200 EUR
Zzgl. bereits erhaltene Sonderzuwendung Urlaubsgeld (Juni) + 800 EUR
Abzgl. Jahresfreibetrag lt. ELStAM am Ende des Zuflussmonats - 600 EUR
Maßgebender Jahresarbeitslohn 19.400 EUR
Jahreslohnsteuer laut Jahreslohnsteuertarif 2.318 EUR
Maßgebender Jahresarbeitslohn einschließlich sonstigem Bezug (19.400 EUR + 800 EUR) 20.200 EUR
Jahreslohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif 2.609 EUR
Lohnsteuer für 800 EUR Weihnachtsgeld (2.609 EUR – 2.318 EUR) 291 EUR

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