3.4.1 Arbeitgeberwechsel

Besteht das Dienstverhältnis während des gesamten Kalenderjahres, ist dem Arbeitgeber die Höhe des dem Arbeitnehmer bis zur Zahlung des sonstigen Bezugs zugeflossenen Arbeitslohns regelmäßig bekannt. War der Arbeitnehmer zuvor jedoch bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, ist Folgendes zu beachten:

Nachweis des Arbeitslohns oft nicht möglich

In Fällen des Arbeitgeberwechsels braucht der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung des früheren Arbeitgebers dann nicht vorzulegen, wenn dieser die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt (hat). Eine Frist zur unterjährigen Erstellung des an den Arbeitnehmer auszuhändigenden Papierausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung liegt nicht vor. Aus organisatorischen Gründen wird der Arbeitnehmer beim unterjährigen Ausscheiden aus dem Betrieb den Papierausdruck oftmals nicht sofort erhalten, sodass schon aus diesem Grund der Nachweis des Arbeitslohns beim weiteren Arbeitgeber scheitert.

Hochrechnung des laufenden Arbeitslohns auf Vorbeschäftigungszeiten

Ist der Arbeitslohn des Vorarbeitgebers nicht bekannt, muss der Arbeitslohn für die Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.[1] Anzusetzen ist demnach jeweils der laufende Arbeitslohn bei Zahlung des sonstigen Bezugs, vervielfacht mit den Beschäftigungsmonaten bei früheren Arbeitgebern.

 
Praxis-Beispiel

Ansatz des Arbeitslohns bei Vorarbeitgeber

Der Arbeitgeber zahlt im Juli ein Urlaubsgeld. Der laufende Monatslohn des Arbeitnehmers beträgt 2.000 EUR. Der Arbeitnehmer war bis März des Kalenderjahres bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt und hat den dort bezogenen Arbeitslohn nicht mitgeteilt.

Ergebnis: Zur Lohnsteuerermittlung für das Urlaubsgeld und des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ist für die vorangegangene Beschäftigung (von Januar bis März) der Arbeitslohn mit monatlich 2.000 EUR anzusetzen (2.000 EUR × 3 = 6.000 EUR).

Bei Zahlung des Weihnachtsgeldes im Dezember erhält der Arbeitnehmer aufgrund einer Gehaltserhöhung einen Monatslohn i. H. v. 2.300 EUR. Bei der Ermittlung des Jahresarbeitslohns sind diesmal für die ersten 3 Monate der vorangegangenen Beschäftigung jeweils 2.300 EUR anzusetzen (2.300 EUR × 3 = 6.900 EUR).

3.4.2 Beschäftigungsbeginn im Kalenderjahr

Hat der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres erstmals eine Beschäftigung aufgenommen, z. B. nach Schul- oder Studienabschluss, liegt kein früheres Arbeitsverhältnis vor. Für diese Zeiten vor der Beschäftigung ist daher kein Arbeitslohn anzusetzen.

3.4.3 Bescheinigung Großbuchstabe S

Ist die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug ohne Kenntnis des Arbeitslohns der Vorbeschäftigung nach der beschriebenen Hochrechnung ermittelt worden, ist der Großbuchstabe S im Lohnkonto einzutragen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mitzuteilen. Auf der Lohnsteuerbescheinigung oder der besonderen Lohnsteuerbescheinigung ist dieser Großbuchstabe S unter Nr. 2 einzutragen.[1]

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