Für die Ermittlung des laufenden Restarbeitslohns hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht. Der für die Restzeit des Jahres noch zu zahlende laufende Arbeitslohn kann aufgrund der voraussichtlichen Verhältnisse geschätzt werden. Zulässig ist es auch, den voraussichtlichen Restarbeitslohn in der Weise zu ermitteln, dass der bisher bezogene laufende Arbeitslohn auf die verbleibende Zeit des Kalenderjahres umgerechnet wird.

 
Achtung

Zu geringer Lohnsteuerabzug bei steigendem Arbeitslohn

Die zuletzt genannte Umrechnungsmethode führt immer zu einem geringeren Lohnsteuerabzug für den sonstigen Bezug, wenn mit einer Erhöhung des laufenden Arbeitslohns bis zum Ende des Kalenderjahres zu rechnen ist.

Regelmäßig schließt sich nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuerveranlagung an. Die im Verhältnis zum tatsächlichen Jahresergebnis zu wenig einbehaltene Lohnsteuer wird dann nacherhoben, sodass sich im Einkommensteuerbescheid eine geringere Erstattung oder eine Nachzahlung ergeben kann. Diese Umrechnungsmethode ist jedoch dann vorteilhaft, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird.

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