Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird mit dem Teilbetrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer für den Arbeitslohn des gesamten Kalenderjahres entspricht. Der Steuerabzug von sonstigen Bezügen muss jahresbezogen vorgenommen werden, weil die Besteuerung nach den für laufenden Arbeitslohn geltenden Grundsätzen zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führen würde.

Laufender Arbeitslohn wird nach den Verhältnissen des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums, im Regelfall nach der Monatslohnsteuertabelle besteuert. Dieses Berechnungsverfahren geht davon aus, dass die Lohnbezüge in derselben Höhe monatlich wiederkehren, weshalb die Monatslohnsteuer demzufolge aus der Jahreslohnsteuertabelle für den hochgerechneten Jahresarbeitslohn abgeleitet wird. Als sonstige Bezüge sind gerade solche Lohnzahlungen definiert, für die diese Überlegungen nicht zutreffen, weil sie der Arbeitgeber unregelmäßig gewährt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung nach dem Monats-/Jahresprinzip

Ein Arbeitnehmer erhält im Dezember neben seinem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.000 EUR zusätzlich ein 13. Gehalt.

Ergebnis: Die Lohnsteuer für den laufenden Monatslohn ergibt sich aus der Monatstabelle und entspricht 1/12 des Betrags, der sich bei einem Jahresarbeitslohn von 36.000 EUR nach der Jahreslohnsteuertabelle ergibt. Hingegen ist die Lohnsteuer für das 13. Gehalt als Unterschiedsbetrag zwischen der Jahreslohnsteuer für 39.000 EUR und der für 36.000 EUR zu ermitteln.

Eine Anwendung der Monatstabelle auf das gesamte im Dezember bezogene Gehalt (6.000 EUR) würde zu einem Lohnsteuerabzug führen, der von einem Jahresarbeitslohn von 72.000 EUR ausgeht und damit wegen der Progressionswirkung eine deutlich zu hohe Steuerbelastung zur Folge hätte.

Bemessungsgrundlage ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn

Um diese progressionsbelastenden Nachteile zu vermeiden, erfolgt eine jahresbezogene progressionsmindernde Besteuerung: Sonstige Bezüge werden rechnerisch dem voraussichtlichen steuerpflichtigen Jahresarbeitslohn hinzugerechnet. Anschließend ist für diesen erhöhten Jahresarbeitslohn die Jahressteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle abzulesen. Dasselbe Verfahren ist für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu wiederholen, der sich ohne die Hinzurechnung des sonstigen Bezugs ergibt. Der Unterschiedsbetrag der beiden Jahressteuern ist die Lohnsteuer, die auf den sonstigen Bezug entfällt.

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