Die Lohnsteuerberechnung bei sonstigen Bezügen ist durch den Zeitpunkt des Zuflusses bestimmt. Er entscheidet über

  • die zeitliche Zuordnung von sonstigen Bezügen,
  • die Berücksichtigung der persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers und
  • den Lohnsteuertarif, der dem Steuerabzug von sonstigen Bezügen zugrunde zu legen ist.[1]

Maßgebend für die Lohnsteuerberechnung bei sonstigen Bezügen sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale am Ende des Zuflussmonats. Dies gilt auch in Fällen des Arbeitgeberwechsels. Mit dieser Änderung soll die mehrfache Berücksichtigung der familiengerechten Steuerklasse vermieden werden, wenn bei einem Arbeitgeberwechsel nach Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses Lohnnachzahlungen durch den früheren Arbeitgeber erfolgen. Durch das Abstellen auf das Ende des Zuflussmonats ist der Lohnsteuerabzug für die Nachzahlung ggf. nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Maßgebende ELStAM am Ende des Zuflussmonats des sonstigen Bezugs

Ein Arbeitnehmer, verheiratet, Steuerklasse III, ist im Oktober des Vorjahres aus dem Unternehmen des Arbeitgebers A ausgeschieden. Im Februar des aktuellen Jahres zahlt A dem Arbeitnehmer eine Abfindung (= Zufluss eines sonstigen Bezugs).

Bei der erneuten Anmeldung zur ELStAM-Datenbank ist A:

  1. Hauptarbeitgeber
  2. Nebenarbeitgeber

Ergebnis:

  1. Der Lohnsteuerabzug für die Abfindung ist nach der Steuerklasse III vorzunehmen.
  2. Der Lohnsteuerabzug ist nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.

Arbeitgeberwechsel

Durch die Umstellung auf den Tag am Ende des Zuflussmonats für die Lohnsteuerberechnung von sonstigen Bezügen im Rahmen eines (fort-)bestehenden Dienstverhältnisses ergeben sich keine Änderungen. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer Einmalzahlungen erhält, nachdem er aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Im Normalfall ist bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern ein erneuter Abruf der ELStAM erforderlich. Hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer bereits ein neues Dienstverhältnis aufgenommen, erfolgt eine Anmeldung als weiterer Arbeitgeber. Die Lohnversteuerung muss dann mit Steuerklasse VI erfolgen, weil am jeweiligen Monatsende die ELStAM für das erste Dienstverhältnis durch den neuen Arbeitgeber belegt ist.

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Zuflusses zu berechnen. Anders als beim laufenden Arbeitslohn, der auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Lohnzahlung abstellt, wird durch diesen Grundsatz auch die zeitliche Zuordnung von sonstigen Bezügen festgelegt. Ein sonstiger Bezug ist dem Arbeitslohn des Kalenderjahres zuzurechnen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt[2], unabhängig von seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Zufluss des sonstigen Bezugs im Folgejahr

Der Geschäftsführer einer GmbH erhält jeweils mit dem Dezembergehalt, das Anfang Januar des Folgejahres ausbezahlt wird, eine Tantiemenzahlung für das abgelaufene Kalenderjahr.

Ergebnis: Obgleich die Tantieme eine Entlohnung für das abgelaufene Kalenderjahr darstellt, sind die Tantieme und die hierauf entfallenden Steuerabzugsbeträge im Unterschied zu den laufenden Dezemberbezügen bereits dem neuen Kalenderjahr zuzurechnen. Sie dürfen weder im Lohnkonto noch in der Lohnsteuerbescheinigung des alten Jahres aufgezeichnet bzw. angegeben werden.

Unabhängig von der unterschiedlichen Zurechnung und dem unterschiedlichen Berechnungsverfahren ist die Lohnsteuer für den gesamten (laufenden und sonstigen Bezug) Dezemberlohn im Zeitpunkt seiner Zahlung einzubehalten und Lohnsteuer-Anmeldung für Januar an das Finanzamt abzuführen.

Eine Besonderheit gilt für die lohnsteuerliche Erfassung von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften. Als Zufluss gilt der Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht die spätere Zahlung durch den Arbeitgeber (= Zuflussfiktion).[3]

Lohnsteuerabzugsmerkmale beachten

Maßgeblich für die Höhe der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen sind die Steuerklasse sowie Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge, die nach den ELStAM im Zeitpunkt des Zuflusses Gültigkeit haben. Ändert sich im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklasse, hat der Arbeitgeber diese Änderung im Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezugs zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Wechsel der Steuerklasse

Dem Arbeitgeber liegt am 1.1. eines Jahres die Steuerklasse I als Lohnsteuerabzugsmerkmal vor. Ab dem 1.9. wird diese in die Steuerklasse III geändert. Der Arbeitnehmer erhält im Juli ein Urlaubsgeld von 800 EUR und im Dezember ein Weihnachtsgeld von 1.500 EUR.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat für die Ermittlung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug im Juli die Steuerklasse I und für die Lohnsteuer des Weihnachtsgeldes im Dezember die Steuerklasse III anzuwenden.

Anzahl der Kinder hat keine Auswirkung auf Lohnsteuerberechnung

Der in der ELStAM-Datenbank gespeicherte Kinderfreibetragszähler hat auf die Höhe der Lohnsteuer keine Auswirkung, allerdings wirkt er sich über die entsprechenden Freibeträge für Kinder auf den Solidaritätszuschlag und ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge