Die für die Zuordnung einer Nachzahlung zum laufenden Arbeitslohn oder zu den sonstigen Bezügen dargestellten Grundsätze gelten nicht für Nachzahlungen, wenn der Arbeitnehmer bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist und dem Arbeitgeber die ELStAM für das erste Dienstverhältnis nicht mehr vorliegen. Die Nachzahlung ist nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln nach der Steuerklasse VI zu besteuern, auch wenn sie ausschließlich Lohnzahlungszeiträume im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses betrifft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge