Eine Sonderregelung ist für die Nachzahlung bzw. Vorauszahlung von Arbeitslohn zu beachten. Auch hier ist für die Frage der einzubehaltenden Lohnsteuer die Zurechnung zu den laufenden oder sonstigen Bezügen vorzunehmen. Keine Schwierigkeiten ergeben sich, falls es sich um die Nachzahlung bzw. Vorauszahlung von einmaligen Zuwendungen handelt. Hier bleibt der Charakter des sonstigen Bezugs unberührt.

1.4.1 Zuordnungsregeln für laufenden Arbeitslohn

Betrifft die nachträgliche bzw. vorzeitige Zahlung den laufenden Arbeitslohn, ist die Zuordnung danach vorzunehmen, auf welche Lohnzahlungszeiträume sich die laufenden Bezüge beziehen. Betrifft die Nachzahlung ausschließlich Lohnzahlungszeiträume, die im Kalenderjahr ihrer Zahlung enden, bleibt der ursprüngliche Charakter der Lohnzahlung erhalten, es ist von laufendem Arbeitslohn auszugehen. Für diese Zuordnung ist eine 3-Wochenfrist zu beachten. Wird laufender Arbeitslohn innerhalb der ersten 3 Wochen des folgenden Kalenderjahres gezahlt, rechnet er noch zu den Lohnzahlungszeiträumen des abgelaufenen Kalenderjahres.

 
Praxis-Beispiel

3-Wochenfrist: Einordnung als laufender Arbeitslohn

Der Arbeitgeber zahlt am 11.1. zusammen mit dem Dezembergehalt des Vorjahres einen sonstigen Bezug aus (vorläufige Jahresprämie).

Ergebnis: Das Dezembergehalt ist im Vorjahr ein laufender Bezug (3-Wochenfrist) und in der Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres zu bescheinigen. Für den sonstigen Bezug (Zuflussprinzip) gelten hingegen die Besteuerungsmerkmale für den Januar. Er ist in der Lohnsteuerbescheinigung des aktuellen Jahres zu erfassen.

Einordnung der Zahlung als sonstiger Bezug

Eine Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn ist hingegen als sonstiger Bezug einzuordnen, falls der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag davon für Lohnzahlungszeiträume erfolgt, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Dasselbe gilt für Vorauszahlungen. Nachzahlungen liegen auch dann vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als 3 Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt.

Diese besonderen Zuordnungsregelungen für laufenden Arbeitslohn, der nachgezahlt oder vorausgezahlt wird, ist abzugstechnisch begründet, weil das am Lohnzahlungszeitraum orientierte Berechnungsverfahren eine Steuerneuberechnung nur während des Jahres zulässt, nicht aber beispielsweise nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgte. Aus demselben Grund besteht für die Sonderregelung eine Ausnahme, wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres aufgelöst wird.

1.4.2 Sonderfall: Arbeitnehmer ist bereits ausgeschieden

Die für die Zuordnung einer Nachzahlung zum laufenden Arbeitslohn oder zu den sonstigen Bezügen dargestellten Grundsätze gelten nicht für Nachzahlungen, wenn der Arbeitnehmer bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist und dem Arbeitgeber die ELStAM für das erste Dienstverhältnis nicht mehr vorliegen. Die Nachzahlung ist nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln nach der Steuerklasse VI zu besteuern, auch wenn sie ausschließlich Lohnzahlungszeiträume im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses betrifft.

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