Die Unterscheidung ist für die zutreffende Ermittlung der Lohnsteuer unverzichtbar. Während der Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn an den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum geknüpft ist, berechnet sich die Steuer von sonstigen Bezügen unter Anwendung der Lohnsteuerjahrestabelle, um die Steuerprogression und damit die Steuerbelastung zu vermindern.

1.1 Kennzeichen für laufenden Arbeitslohn

Welche Abgrenzungskriterien entscheidend sind, ergibt sich aus den Lohnsteuer-Richtlinien.[1]

Folgende Bezüge werden dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet:

  • Monatsgehälter, Wochen- und Tageslöhne,
  • Mehrarbeitsvergütungen, einschließlich etwaiger Zuschläge und Zulagen für Mehrarbeitsstunden,
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,
  • andere Lohnzulagen, z. B. für gefahrenträchtige Arbeiten, Schmutzzulage,
  • geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Firmenwagen oder Dienstwohnungen,
  • unentgeltliche Kantinenmahlzeiten oder Essenmarken,
  • Betriebsrenten.

Diese unterschiedlichen Lohnbezüge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließen und dem Lohnzahlungszeitraum zugeordnet werden können.

Ohne Bedeutung ist, ob die Höhe dieser Lohnzahlungen schwankt oder gleich bleibt. Beispiele für laufenden Arbeitslohn mit schwankender Höhe sind Mehrarbeitsvergütungen oder Lohnzulagen, die von der jeweils tatsächlich verrichteten Arbeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abhängen.

Auch Sachzuwendungen können regelmäßig zufließen und damit laufender Arbeitslohn sein, z. B. die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs.

Zahlungen, die auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abstellen

Die Definition des laufenden Arbeitslohns ist vor dem Hintergrund der vorgeschriebenen Steuerberechnungsmethode für solche Lohnzahlungen zu sehen, die auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abstellen. Es besteht deshalb eine unmittelbare Wechselwirkung zwischen den beiden Begriffen. Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, und umgekehrt ist laufender Arbeitslohn der Lohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gewährt wird. Deshalb sollte sich die Antwort aus den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Einzelarbeitsvertrag ergeben.

Folgt man dieser Auslegung, sind Lohnbestandteile immer dann laufender Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitnehmer nach den arbeitsrechtlichen Abmachungen für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden.

1.2 Kennzeichen für sonstige Bezüge

Unter den Begriff "sonstiger Bezug" fallen Lohnzahlungen, die nicht laufend, sondern unregelmäßig erfolgen. Hierzu rechnen insbesondere einmalige Zahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt.

Folgende Bezüge zählen zu den sonstigen Bezügen:

  • 13. bzw. 14. Gehalt, Weihnachtsgeldzahlungen,
  • Entlassungsabfindungen bzw. Entschädigungen,
  • Gratifikationen und Tantiemen[1],
  • Zuwendungen bei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberjubiläen,
  • Urlaubsgeld und Urlaubsentschädigungen,
  • Erfindervergütungen und Prämien z. B. für Verbesserungsvorschläge,
  • einmalige geldwerte Vorteile, etwa Jahreswagenrabatte oder andere unregelmäßig zufließende Preisnachlässe,
  • Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell, das vorzeitig beendigt wird,
  • Zahlungen innerhalb des Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.

Keine regelmäßig fortlaufende Zahlung

Zu beachten ist, dass auch in den oben genannten Fällen nur dann von einem sonstigen Bezug auszugehen ist, wenn keine regelmäßig fortlaufende Zahlung erfolgt. Erhält z. B. ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag seine Tantiemen monatlich und nicht als zusätzliche Jahresvergütung ausgezahlt, sind diese monatlichen Tantiemenzahlungen zusammen mit den übrigen regelmäßigen Lohnbestandteilen als laufender Arbeitslohn zu besteuern.

Anwendung der Jahrestabelle

Sonstige Bezüge werden nicht für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gezahlt, weshalb die jahresbezogene progressionsmindernde Besteuerung vorgesehen ist.[2] Zeitliche Anknüpfungskriterien können nur als Berechnungsgrundlage für die Höhe des vom Arbeitgeber zu zahlenden sonstigen Bezugs von Bedeutung sein.

 
Hinweis

Urlaubsgeld kann laufender Arbeitslohn sein

Wird das Urlaubsgeld gemäß Arbeitsvertrag mit monatlich 1/12 ausbezahlt, stellt das fortlaufend gezahlte Urlaubsgeld laufenden Arbeitslohn dar.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitsvertrag regelt, dass die Zahlung des Urlaubsgeldes für die während des Jahres in Anspruch genommenen Urlaubstage in einem Betrag im Dezember erfolgt. Der Zeitraum, der die einzelnen Monate Januar bis Dezember umfasst, ist hier lediglich Teil des Berechnungsmodus, der die Höhe der Sonderzahlung bestimmt.

[1] BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 44/17, BStBl 2021 II S. 392, Zufluss bei Gesellschafter-Geschäftsführern.

1.3 Negative sonstige Bezüge

Zahlt der Arbeitnehmer einen als sonstigen Bezug besteuerten Arbeitslohnteil zurück, z. B. eine Provision oder Abfindung[1], ermitteln die Lohnabrechnungsprogramme oftmals einen negativen Arbeitslohn u...

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