
Die nach der Fünftelregelung ermittelte Lohnsteuer kann höher sein als die Lohnsteuer, die sich ohne Anwendung der Fünftelregelung ergeben würde. In diesem Fall darf die Fünftelregelung nicht angewendet werden. Der Arbeitgeber muss daher eine Vergleichsrechnung durchführen (Günstigerprüfung) und darf die Fünftelregelung nur anwenden, wenn sie zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug.[1]
Durchführung einer Günstigerprüfung
Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I erhält aufgrund seiner 10-jährigen Betriebszugehörigkeit im Mai ein Jubiläumsgeschenk von 500 EUR. Für die Besteuerung dieses sonstigen Bezugs ermittelt der Arbeitgeber einen maßgebenden Jahresarbeitslohn von 30.700 EUR. Nach der Fünftelregelung wird der Jahresarbeitslohn um ein Fünftel der Jubiläumszuwendung (um 100 EUR) erhöht; es ergibt sich ein Betrag von 30.770 EUR.
Ergebnis: Für das Jahr 2021 ergibt sich:
Jahreslohnsteuer von 30.770 EUR | 3.522 EUR |
Jahreslohnsteuer von 30.000 EUR | 3.505 EUR |
Differenzbetrag | 17 EUR |
Es ergibt sich eine Lohnsteuer von (17 EUR × 5) | 85 EUR |
Ohne Anwendung der Fünftelregelung ist der Jahresarbeitslohn um den Gesamtbetrag der Jubiläumszuwendung von 100 EUR zu erhöhen. | |
Jahreslohnsteuer von 31.050 EUR | 3.587 EUR |
Jahreslohnsteuer von 30.700 EUR | 3.505 EUR |
Es ergibt sich eine Lohnsteuer von | 82 EUR |
Da die Anwendung der Fünftelregelung zu einer höheren Lohnsteuer führt, muss der Arbeitgeber auf die Anwendung verzichten und die Lohnsteuer mit 82 EUR erheben, die sich bei Hinzurechnung des vollen Betrags des sonstigen Bezugs zum Jahresarbeitslohn nach der Jahreslohnsteuertabelle ergibt.
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