Zu den vertraglichen Ansprüchen des Arbeitnehmers gehören auch diejenigen auf Grundlage einer betrieblichen Übung. Eine betriebliche Übung ist eine regelmäßige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise des Arbeitgebers.

 
Praxis-Beispiel

Betriebliche Übung

Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld

Für das Entstehen eines solchen Anspruchs ist Voraussetzung, dass das wiederholte Verhalten des Arbeitgebers Angebotsqualität hat und ohne Vorbehalt erfolgt ist.

Hinsichtlich der erforderlichen Anzahl bzw. der Dauer der Wiederholungen kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. In der Rechtsprechung ist für die Weihnachtsgratifikation anerkannt, dass eine betriebliche Übung vorliegt, wenn der Arbeitgeber diese Zahlung mindestens dreimal vorbehaltlos gewährt.[1] Eine dreimalige widerspruchslose Annahme einer vom Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlte Gratifikation kann nach § 308 Nr. 5 BGB nicht mehr den Verlust eines vertraglichen Anspruchs auf Gratifikation bewirken.[2] Ein Anspruch des Arbeitnehmers kann nur durch Kündigung der vertraglichen Abrede, nicht aber durch eine gegenläufige betriebliche Übung geändert werden.

Wenn der Arbeitnehmer Zahlungsansprüche aus betrieblicher Übung geltend machen will, hat er im arbeitsgerichtlichen Verfahren darzulegen und zu beweisen, dass die Zahlungen durch den Arbeitgeber in der Vergangenheit (z. B. bei Weihnachtsgeld mindestens dreimal hintereinander) wiederholt geleistet wurden.

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