Beruft sich der Arbeitnehmer auf vertragliche Ansprüche, die ihre Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag haben, hat er konkret darzulegen, welche Vereinbarungen Gegenstand des Vertragsabschlusses waren. Das gilt auch, wenn zwar nicht der Vertragsabschluss als solcher streitig ist, sondern nur einzelne Vereinbarungen streitig sind – die ggf. zusätzlich zum schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag getroffen wurden. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer den Abschluss und den konkreten Inhalt der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, wenn er damit seinen Anspruch begründet.

Wurde der Arbeitsvertrag bzw. die Änderung der Vertragsbedingungen entgegen den Vorschriften des NachwG nicht schriftlich fixiert und dem Arbeitnehmer ausgehändigt, greifen zugunsten des Arbeitnehmers als beweisbelasteter Partei in analoger Anwendung des § 444 ZPO Beweiserleichterungen, die unter Umständen bis zu einer Beweislastumkehr führen können.

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