Ansprüche des Arbeitgebers können sich auch im Rahmen der Rückzahlung eines an den Arbeitnehmer gewährten Darlehens ergeben. Ob ein Arbeitgeberdarlehen zur Rückzahlung fällig ist, richtet sich zunächst nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Zu berücksichtigen ist aber für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dass die sofortige Rückzahlung des gesamten Darlehens unwirksam sein dürfte.

Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelungen über die Fälligkeit eines Arbeitgeberdarlehens, ist dieses nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig. Vielmehr orientiert sich die Rückzahlung dann an den allgemeinen Voraussetzungen des BGB. So muss z. B. zunächst das Darlehen nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigt und zur Rückzahlung fällig gestellt werden.

Diese Voraussetzungen müssen vor Klageerhebung vorliegen. Im Rahmen der Begründung der dann erhobenen Rückzahlungsklage müssen die Voraussetzungen vom Arbeitgeber dargelegt und unter Beweis gestellt werden. Dies kann durch die Beifügung von Kopien der notwendigen Schriftstücke in der Klageschrift erreicht werden.

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