Auch für den Arbeitnehmer sind Schadensersatzklagen gegen den Arbeitgeber möglich. Dabei hat der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Von Bedeutung ist dabei insbesondere der Ersatz von Eigenschäden, die durch die Arbeitsleistung beim Arbeitnehmer selbst entstanden sind. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz von Eigenschäden des Arbeitnehmers ist im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Risikohaftung möglich. Voraussetzungen dafür sind:

  • Vorliegen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit, wobei der Schaden mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängen muss und diese nicht nur Anlass des Schadens ist.
  • Vorliegen eines Sonderschadens und nicht ein Schaden aufgrund der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Arbeitnehmers.
  • Das Risiko ist nicht durch eine besondere Vergütung abgegolten.
  • Berücksichtigung des Mitverschuldens des Arbeitnehmers nach den o. g. Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Ferner kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers bei Nichtgewährung des Urlaubs in Betracht. Wird vom Arbeitgeber während des Kalenderjahres oder während des Übergangszeitraumes im Nachtragsjahr der Urlaub rechtswidrig verweigert, besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz. Bei der Festlegung des Urlaubszeitpunktes sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Diese können nur dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer aus sozialen Gründen den Vorrang verdienen.[1] Nach den Grundsätzen der Naturalrestitution ist dem Arbeitnehmer dann ein Ersatzurlaubsanspruch in gleichem Umfang zu gewähren.[2]

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