Gegen sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind Arbeitnehmer durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt. Gemäß der Legaldefinition in § 3 Abs. 4 AGG stellt die sexuelle Belästigung eine Form stets unzulässiger Benachteiligung i. S. v. § 7 AGG dar. Für Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche wegen sexueller Belästigung ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Im Fall einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz sind die betroffenen Beschäftigten nach Maßgabe von § 14 AGG berechtigt, ihr Leistungsverweigerungsrecht dahingehend geltend zu machen, dass sie ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgeltes einstellen dürfen soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Dieses Recht besteht neben dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB.
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