Überblick

Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies beinhaltet auch die Fortzahlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie für die tatsächliche Arbeit zu den begünstigten Zeiten geleistet wurden. Da keine tatsächliche Arbeitsleistung vorliegt, sind diese Zuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung steuer- und beitragspflichtig.

Sozialversicherungsrechtlich tritt die Beitragspflicht für geschuldete Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch dann ein, wenn Arbeitgeber ihrer Entgeltfortzahlungspflicht an ihre Arbeitnehmer nicht vollumfänglich nachkommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 14 SGB IV bestimmt das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Nach § 22 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Es gilt das sogenannte Entstehungsprinzip. Damit ist der Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger an die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gekoppelt, wonach zur Bestimmung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sowohl die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern nach § 2 NachwG wie auch die unabdingbaren gesetzlichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) und des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) heranzuziehen sind.

Nach § 1 Abs. 1 SvEV sind Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit i. S. v. § 3b EStG nur dann beitragsfrei, soweit sie auch steuerfrei sind.

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