Eine Möglichkeit der personenbezogenen Schätzung bietet die Bildung einer sog. "Fehlzeitenquote" für den zu prüfenden Betrieb. Es ist bekannt, wie viele Tage in der Firma durchschnittlich gearbeitet werden und welche SFN-Zuschläge hierfür gezahlt wurden. Ferner steht fest, welcher Urlaubs- und Feiertagsanspruch für Arbeitnehmer zusteht. Lediglich Auswertungen zum Umfang der Arbeitsunfähigkeitszeiten führen nicht alle Betriebe.

Hier kann hilfsweise auf die Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Krankenstand in Deutschland zurückgegriffen werden. Diese weist z. B. für 2022 einen Wert von rund 5,6 % aus. Dieser Statistik liegen die von den gesetzlichen Krankenkassen gelieferten Daten über den Krankenstand der pflichtversicherten Arbeitnehmer zugrunde, die am Ersten eines Monats arbeitsunfähig gemeldet sind.

Es wird nun ermittelt, auf wie viele Tage mit Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit die gezahlten Zuschläge entfallen und in welchem Verhältnis hierzu die zu bezahlenden Fehlzeiten stehen. Dies kann – je nach Bundesland und nach den Gegebenheiten des Betriebs – zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

 
Praxis-Beispiel

Beispielrechnungen mit unterschiedlichen Feiertags- und Urlaubsansprüchen

 
  Beispiel 1 Beispiel 2
Kalendertage im Jahr 365 365
Wochenendtage 104 104
Feiertage (ohne Wochenende) 8 8
Mindesturlaub (gem. BUrlG bzw. TV) 20 30
Arbeitszeit mit Entgelt 233 223
Verhältnis Fehlzeit/Arbeitszeit = 28/233 = 12,02 % = 38/223 = 17,04 %
Fehlzeit (AU-Statistik) 5,60 % 5,60 %
Fehlzeitenquote insgesamt 17,62 % 22,64 %

Ein Arbeitnehmer hat im Jahr für geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Zuschläge i. H. v. 2.000 EUR erhalten.

Ergebnis: Im Beispiel 1 ergibt sich insgesamt eine "Fehlzeitenquote" von 17,62 %, im Beispiel 2 von 22,64 %.

Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte während der genannten Entgeltfortzahlungstatbestände wird die so festgestellte "Fehlzeitenquote" mit den in den jeweiligen Kalenderjahren insgesamt angefallenen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen multipliziert.

Unter Berücksichtigung der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ergibt sich

  • im Beispiel 1 ein zusätzliches beitragspflichtiges Entgelt i. H. v. 352,40 EUR (2.000 EUR x 17,62 %) bzw.
  • im Beispiel 2 ein zusätzliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 452,80 EUR (2.000 EUR x 22,64 %).

Sofern personenbezogene Auswertungen zur Anzahl der Urlaubs-/Feiertags- und Krankheitstage vorliegen, kann die "Fehlzeitenquote" je Arbeitnehmer gebildet werden.

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