Bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen müsste genau ermittelt werden, welche Zuschläge dem Mitarbeiter aufgrund welcher Schicht zustanden. Dies ist in der Praxis ebenfalls kaum mehr nachvollziehbar.

Der Urlaubsgeldanspruch aus den Durchschnittswerten der letzten 13 Wochen kann evtl. noch berechnet werden, führt aber – z. B. bei tageweise genommenem Urlaub – ggf. zu einem erheblichen oder auch unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand.

Der prüfende Rentenversicherungsträger kann – wenn es ihm nicht möglich ist, die beitragspflichtigen Entgeltbestandteile während der genannten Entgeltfortzahlungstatbestände zu bestimmen – diese nicht nur im Wege des Summenbescheids (s. o.), sondern auch personenbezogen schätzen. Dann liegt kein Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV vor.[1]

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