Bei der Fortzahlung des Arbeitsentgelts während Urlaubs[1] muss hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten können.[2] Bei der Berechnung des Entgelts sind nach dem Entgeltausfallprinzip zu berücksichtigende Zuschläge ebenfalls steuer- und beitragspflichtig, da sie nicht für tatsächlich geleistete Arbeitszeit in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden.

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