Die Höhe der Entgeltfortzahlung bestimmt sich nach dem sog. Entgeltausfallprinzip, d. h. der Arbeitnehmer ist so zu vergüten, als hätte er während der Krankheitszeit gearbeitet.[1] Fortzuzahlen ist die Vergütung inklusive der Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, die der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte.[2] Bei der Berechnung des Entgelts sind nach dem Entgeltausfallprinzip zu berücksichtigende Zuschläge ebenfalls steuer- und beitragspflichtig, da sie nicht für tatsächlich geleistete Arbeitszeit in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden.[3]

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