Der Beitragsanspruch der Sozialversicherung entsteht, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Beitragspflichtig ist folglich nicht nur das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, sondern auch geschuldetes – noch nicht gezahltes – Arbeitsentgelt (Entstehungsprinzip). Dementsprechend sind auch fortzuzahlende Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge beitragspflichtig.[1]

Lediglich für Einmalzahlungen tritt die Beitragspflicht nur ein, sobald diese tatsächlich ausgezahlt wird (Zuflussprinzip).

 
Hinweis

Zuflussprinzip kein allgemeingültiger Grundsatz

Die Anwendung des Zuflussprinzips beim Arbeitsentgelt ist kein allgemeiner abgabenrechtlicher Grundsatz, der für Steuern und Beiträge gleichermaßen gelten müsste. Vielmehr kann das Zuflussprinzip aus dem Einkommensteuerrecht nicht auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung übertragen werden. Nur im Steuerrecht ist das Zuflussprinzip ausdrücklich geregelt.

[1] BSG, Urteile v. 14.7.2004, B12 KR 10/03 R und B 12 KR 34/03 R; LSG Bayern, Urteil v. 27.6.2016, L 14 R 399/15.

1.1 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts

Folgende Einnahmen sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen:

  • einmalige Einnahmen,
  • laufende Zulagen,
  • Zuschläge,
  • Zuschüsse sowie sonstige Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind.

Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt.[1]

 
Wichtig

Keine Beitragsfreiheit ohne tatsächliche Arbeitsleistung

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen setzt unbedingt voraus, dass der Arbeitnehmer in den begünstigten Zeiten tatsächlich gearbeitet hat.[2]

Demzufolge sind Zuschläge an Arbeitnehmer für die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit[3], die ohne tatsächliche Arbeitsleistung fortzuzahlen sind, steuer- und damit auch beitragspflichtig.

1.2 Anspruch und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt und dessen Zusammensetzung bestimmt sich auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Vereinbarungen. Dazu verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber zur Niederschrift der wesentlichen Vertragsvereinbarungen. Aus der Niederschrift müssen sich u. a.

  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen und sonstiger Entgeltbestandteile sowie
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind,

ergeben.[1]

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Entscheidungen den Arbeitsentgeltbegriff des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie zur Anrechenbarkeit von Zulagen und Zuwendungen auf den Mindestlohn geklärt.[2]

Sehen die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen die Zahlung von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit vor, gilt für die Berechnung der Nachtzuschläge der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG als unterste Basis, soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht.

Für die Berechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen ist lediglich der tarifliche oder vertragliche Vergütungsanspruch maßgebend.

Das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen.[3]

1.3 Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Nicht berücksichtigt werden lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden.[1]

Fortzuzahlen sind also neben den üblichen Arbeitsentgelten auch die Zuschläge für die aufgrund der Krankheit, des Feiertages bzw. des Urlaubs ausgefallenen Arbeitszeiten.

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge können Arbeitnehmern auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrags oder einer Einzelvereinbarung zustehen. Es handelt sich folglich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Zuschläge für die Arbeit zu ungünstigen Zeiten.

 
Achtung

Arbeitsrechtliche Vereinbarung zum Anspruch auf Fortzahlung von Zuschlägen

Die Abrede in Arbeitsverträgen, wonach eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall während der durch Krankheit ausgefallenen Arbeitszeit nicht weitergezahlt werden soll, verstößt unmittelbar gegen die gesetzlichen Abdingungsverbote und ist nichtig.[2].

1.3.1 Bemessungsgrundlage bei tarifvertraglich vereinbarten Öffnungsklauseln

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) enthalten Regelungen, wonach für das fortzuzahlende Entgelt bei Url...

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