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In allen Bundesländern gibt es Gesetze, die die Freistellung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendpflege im weiteren Sinne regeln. Da es hierzu eine Bundesgesetzgebung nicht gibt, ist es Sache der Bundesländer, entsprechende Gesetze zu erlassen.

Diesen Gesetzen ist gemeinsam, dass sie i. d. R. die unbezahlte Freistellung (Ausnahme Hessen und Mecklenburg-Vorpommern) von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeit vorsehen und dabei die Modalitäten der Antragstellung, die Antragsberechtigung und die persönlichen Voraussetzungen regeln. Die Sonderurlaubs- oder Freistellungsansprüche sind ausnahmslos nicht auf das Folgejahr übertragbar. Auf den Erholungsurlaub sind sie nicht anrechenbar.

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