Die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Als Betrieb im Sinne der Regelung gilt auch eine Betriebsabteilung.[1]

Die Gleichstellung der Betriebsabteilung mit dem Betrieb bedeutet, dass baugewerbliche Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben grundsätzlich in das Saison-Kurzarbeitergeld einbezogen sind. Die baugewerbliche Betriebsabteilung in einem fachfremden Betrieb muss dabei einen eigenständigen Betriebszweck erfüllen (anders als beim allgemeinen Kurzarbeitergeld reicht ein "Hilfszweck" nicht aus). Ein eigenständiger Betriebszweck setzt voraus, dass in der Abteilung überwiegend Bauleistungen für den Markt erbracht werden.

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung der selbstständigen Betriebsabteilung

Die Agentur für Arbeit geht davon aus, dass eine selbstständige Betriebsabteilung im o. a. Sinne vorliegt, wenn folgende Merkmale kumulativ vorliegen:

  • es besteht eine mit technischen Mitteln ausgestattete geschlossene Arbeitsgruppe von Arbeitnehmern,
  • die Arbeitsgruppe verfügt über eine eigene technische Leitung,
  • die kaufmännische Verwaltung (Entgeltabrechnung) ist ausschließlich Personen übertragen, die der Arbeitsgruppe angehören oder wird getrennt für diesen Betriebsteil vorgenommen und
  • die Produktion erfolgt überwiegend für den Markt.

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