Zweifelsfälle dürften sich regelmäßig auch anhand der Baubetriebe-Verordnung klären lassen. Sie enthält einen differenzierten Positivkatalog von Bauarbeiten und legt damit fest, welche Betriebe des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung einbezogen sind.[1] Die Verordnung richtet sich dabei grundsätzlich nach dem fachlichen Geltungsbereich der tarifvertraglichen Regelungen für das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe. Bei Auslegungsfragen kann deshalb auf die tarifvertraglichen Abgrenzungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Nicht zum Baugewerbe gehören:

  • Betriebe, in denen überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt hergestellt werden,
  • Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen (z. B. Bauzäune, Baustellenwagen), Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Betriebsmittel (z. B. Baugerüste) ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen sowie
  • Betriebe, die Betonladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.

Einen Katalog von nicht förderfähigen Betrieben enthält § 2 Baubetriebe-Verordnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge