Grundsätzlich gilt, dass Kurzarbeit nicht einseitig vom Arbeitgeber eingeführt werden kann, sondern einer speziellen arbeitsrechtlichen Grundlage in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Wege einzelvertraglicher Vereinbarung bedarf.

Für das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe gelten spezielle tarifvertragliche Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit. Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt nach den maßgeblichen tariflichen Regelungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe der Lohnanspruch für die betroffenen Arbeitnehmer. Soweit der Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Über die Einführung von Kurzarbeit hat der Arbeitgeber dann nach Beratung mit dem Betriebsrat zu entscheiden.

Die Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld können derzeit von Betrieben erfüllt werden, die unter den Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus sowie des Gerüstbauerhandwerks fallen.[1]

 
Achtung

Mitbestimmung bei Kurzarbeit für Angestellte, Poliere auch in der Schlechtwettzeit

Die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zur Einführung von Kurzarbeit gilt allerdings nur für sog. gewerbliche Arbeitnehmer. Für Angestellte und Poliere in Betrieben des BRTV-Bau unterliegt die Einführung von Kurzarbeit hingegen auch in der Schlechtwetterzeit der Mitbestimmung des Betriebsrats[2]; in Betrieben ohne Betriebsrat sind grundsätzlich einzelvertragliche Vereinbarungen erforderlich.

Außerhalb der Schlechtwetterzeit gelten auch im Baugewerbe die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit.

[1] BRTV-Baugewerbe, § 4 Ziff. 6.1; RTV Dachdecker, § 17 Ziff. 1; BRTV GalaBau, § 7 Ziff. 3.5; RTV Gerüstbauerhandwerk, § 4 Ziff. 6.1.

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