Begriff

Eine Einmalzahlung ist mit dem Abgabegrund 54 gesondert zu melden (= Sondermeldung), wenn

  • für das laufende Kalenderjahr keine weitere Meldung (Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung) zu erstatten ist,
  • die folgende Meldung innerhalb des laufenden Kalenderjahres kein laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt enthält oder
  • zwischenzeitlich Veränderungen in den Beitragsgruppen eingetreten sind.

Außerdem ist seit dem 1.1.2016 eine Sondermeldung immer erforderlich, wenn für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt die Märzklausel anzuwenden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage der Sondermeldung ist § 28a Abs. 1 Nr. 12 SGB IV. In § 11 DEÜV sind weiter gehende Regelungen für die Abgabe der Sondermeldung enthalten.

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