Rz. 11

Mit Abs. 2 stellt der Gesetzgeber klar, dass die Gebührenordnung nur für zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 72) und pflegende Einzelpersonen (§ 77) gilt, nicht aber für pflegende Angehörige oder sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben.

Hintergrund dieser Bestimmung ist zunächst die Erhaltung des familiären und ehrenamtlichen Charakters der Pflege durch Angehörige oder sonstige nahestehende Personen.

Gleichzeitig wird damit herausgestellt, dass die Gebührenordnung nur die Pflege nach § 36 (Pflegesachleistung) oder eingeschränkt § 38 durch zugelassene Pflegeeinrichtungen und vertragliche Pfleger gebührenrechtlich reglementieren soll.

Für die bei Pflegekassen angestellten Pflegekräfte, die häusliche Pflege in der Wohnung erbringen, gilt die Gebührenordnung ebenfalls nicht; ihre Dienste sind mit dem Gehalt abgegolten.

 

Rz. 12

Sofern die Gebührenordnung Anwendung findet, hat sie ausschließlichen Charakter. Deshalb kann die Pflegeeinrichtung oder die Pflegeperson über die Gebühren hinaus keine weitergehenden Forderungen den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern gegenüber geltend machen.

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