Rz. 2

Die Gebührenordnung soll die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen einschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung regeln, soweit die Versorgung von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfasst ist. Darunter fallen mit einem Blick in das Vierte Kapitel (§ 36) nur die Pflegesachleistungen, die wiederum unter dem Begriff der häuslichen Pflegehilfe aus Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung bestehen.

Zwar zwingt der Gesetzestext das Bundesministerium für Gesundheit nicht zum Erlass der Gebührenordnung per Verordnung, jedoch hat die einmal erlassene Rechtsverordnung Vorrang vor einer Regelung nach § 89. Darauf weist § 89 Abs. 1 namentlich hin mit dem Vorrangverweis auf diese Vorschrift (vgl. BT-Drs. 12/5262).

 

Rz. 3

Wegen grundsätzlicher Aussagen zur Verordnungsermächtigung wird auf die Kommentierung zu § 16 verwiesen.

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