Rz. 3

Den Pflegeeinrichtungen können Kosten entstehen, etwa durch vorbereitende und begleitende Schulungen von Mitgliedern von Selbsthilfegruppen, durch die Planung und Organisation von Einsätzen der ehrenamtlich tätigen Personen und Organisationen, durch die Leistung von Aufwendungsersatz an die ehrenamtlich Tätigen in Gestalt der Erstattung von Fahrkosten u. a. und durch das Abstellen des dafür benötigten Personals.

 

Rz. 4

Die Aufwendungen müssen den Pflegeeinrichtungen tatsächlich entstehen. Werden sie von anderen Kostenträgern übernommen, besteht für eine Umlage auf die pflege- und betreuungsbedürftigen Personen kein Raum mehr. Abweichend vom Wortlaut der Vorschrift soll die Umlagemöglichkeit nach den Gesetzgebungsmaterialien sogar bereits dann entfallen, wenn nur die Möglichkeit einer Förderung durch andere Träger besteht, diese Möglichkeit von der Einrichtung jedoch nicht genutzt wird (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 71).

 

Rz. 5

Eine Verpflichtung, die Aufwendungen in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen, besteht nach Satz 2 nicht.

 

Rz. 6

In Abs. 2 wird klargestellt, dass stationäre Pflegeeinrichtungen auch für ehrenamtliche Unterstützung bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen können. Dies dient der Förderung des ehrenamtlichen Engagements, um die professionelle Versorgung Pflegebedürftiger bei den allgemeinen Pflegeleistungen im stationären Bereich zu unterstützen und zu ergänzen (BT-Drs. 17/9369 S. 45). Fraglich ist, ob aus der Begrenzung auf stationäre Einrichtungen zu folgern ist, dass von ambulanten Pflegediensten gezahlte Aufwandsentschädigungen nicht über Abs. 2 in die Vergütungsvereinbarungen einbezogen werden dürfen (so Weber, in: KassKomm, SGB XI, § 82b Rz. 8). In der Gesetzesbegründung findet sich darauf indes kein Hinweis.

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