Rz. 6

Mit Blick auf die demographische Entwicklung hat der Gesetzgeber sich dazu entschlossen, Vorhaben zur Weiterentwicklung der in der Pflege geltenden Versorgungsformen zu fördern. Abs. 3 enthält hierzu eine Vielzahl von Regelungen. Seit 1.1.2015 (in Kraft treten des PSG I) kann der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung und der Pflegeversicherung neben Modellvorhaben und deren wissenschaftlicher Begleitung auch weitere Maßnahmen, z. B. Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen fördern. Die Zielrichtung der gesamten Vorschrift wird in Satz 2 wiedergegeben, wonach in Modellvorhaben vorrangig personenbezogene Budgets sowie die Umsetzung neuer Wohnkonzepte für Pflegebedürftige erprobt werden sollen. Die Erprobung erfolgt nach Satz 1 mittels Vereinbarungen mit Leistungserbringern. Die Modellvorhaben sind auf längstens 5 Jahre zu befristen (Satz 6) und sie müssen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden (Satz 11). Personenbezogene Daten können dabei nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden (Satz 12 i. V. m. § 45c Abs. 5).

Das Fördervolumen beträgt nach Satz 1 5 Mio. EUR pro Kalenderjahr, wobei der zum 1.7.2008 in Kraft getretene neue Satz 5 dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit der Möglichkeit einer Übertragung in das Folgejahr mehr Flexibilität im zeitlichen Ablauf eröffnet. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Satz 3 erlaubt für den Einzelfall grundsätzlich ein Abweichen von den derzeitigen vergütungsrechtlichen Regelungen, wobei die dadurch entstehenden Mehrbelastungen nach Satz 4 der Vorschrift in das Fördervolumen einzubeziehen sind.

Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, die in der stationären Pflege 5 Pflegeklassen vorsehen und für die integrierte Versorgung zulassen, ist nach Satz 3 seit dem 1.7.2008 auch eine Abweichung von den Regelungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 möglich. Zulässig werden nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 50) dadurch beispielsweise Modellvorhaben, mit denen ein einheitlicher Pflegesatz, stationsbezogene Pflegesätze oder auch stärker untergliederte Pflegesätze erprobt werden können. Die Abkoppelung des Pflegesatzes von den Pflegegraden hält der Gesetzgeber für geeignet, den Pflegeheimen stärkere Anreize zur Verbesserung von Arbeits- und Ablauforganisationen zu verschaffen. Derartige Erprobungen haben indes die übrigen Grundsätze zur Bemessung der Pflegesätze nach § 84 ebenso zu beachten wie die Regelungen zum Pflegesatzverfahren nach § 85.

Satz 8 verlangt, dass die Maßnahmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt werden. Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese nach Maßgabe von Satz 9 zu beteiligen.

 

Rz. 7

Nach Maßgabe von Satz 7 bestimmt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen einheitlich und gemeinsam Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben.

Der Spitzenverband hat seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt, indem er die "Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes für die Projektförderung und Auftragsvergabe im Rahmen des Modellprogramms zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung gemäß § 8 Abs. 3 SGB XI gültig ab dem 17.10.2017" aufgestellt hat.

Die Fördergrundsätze untergliedern sich in 8Kapitel. Sie treffen Aussagen zum Ziel der Förderung, zum Gegenstand der Förderung, zu den Fördervoraussetzungen, zu Art und Umfang der Förderung und zum Verfahren.

Gefördert werden Projekte, die richtungweisende Erkenntnisse zu wichtigen und aktuell sich abzeichnenden Fragen der Infrastrukturgestaltung erwarten lassen. Dies sind im Einzelnen die modellhafte regionale Erprobung der Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets, die Erprobung neuer Wohnkonzepte für Pflegebedürftige, die Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Infrastruktur, insbesondere die Ergänzung des Angebotes an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege, sowie die Integration von professioneller und informeller Hilfe durch die Sicherung der Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Anbietern von Pflegeleistungen auf der einen Seite und den Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen auf der anderen Seite.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Antragsteller mit der inhaltlichen Ausrichtung des Modellvorhabens diesen Fördergrundsätzen entspricht, über Erfahrung in der Pflege verfügt und die Gewähr dafür bietet, dass das Modellvorhaben nach Organisation, Ziel- und Zweckbestimmung durchgeführt wird, in der Konzeption des Modellvorhabens die neue qualitätsgesicherte Versorgungsform detailliert im Hinblick auf den innovativen Charakter, den dafür bestehenden Bedarf und deren Planung und Verwirklichung beschreibt, die Projektlaufzeit von 5 Jahren nicht überschreitet und das Modellvorhaben einer wissenschaftlichen Begleitung unterzieht, wobei die Begleitung sowohl den konzeptionelle...

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