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§ 8 in seiner ursprünglichen Fassung trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. Abs. 2 wurde durch Art. 10 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1.7.2001, geändert. Es handelt sich um Änderungen zur Anpassung an den Sprachgebrauch des SGB IX.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz – PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) zum 1.1.2002 wurde § 8 um Abs. 3 erweitert, der die Bereitstellung von Mitteln für die Förderung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige regelt.

Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurde Abs. 3 zum 1.7.2008 um einen neuen Satz 5 ergänzt und im Übrigen sein Satz 3 erweitert.

Das Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBI. I S. 2222) zum 1.1.2015 stellt im Abs. 3 klar, dass neben Modellvorhaben und deren wissenschaftlicher Begleitung auch weitere Maßnahmen, z. B. Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen gefördert werden können.

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424), zum 1.1.2016 in Kraft, ergänzt Abs. 4 mit Regelungen zur Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle und der wissenschaftlichen Aufträge mit den Mitteln nach § 8 Abs. 3 und passte zum 1.1.2017 in Abs. 3 Satz 12 redaktionell der Absatznummerierung von § 45c an.

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