Rz. 10

Mit der institutionalisierten Einführung von Pflegeberatung in das Angebotsspektrum der Pflegeversicherung hatte der Gesetzgeber einen Bereich betreten, in welchem wenig bis gar keine Erfahrungswerte vorliegen. Veröffentlicht wurde bisher Erfahrungswerte im 6. Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland (BT-Drs. 18/10707) für die Jahre 2011 bis 2015 und vom GKV-Spitzenverband "Evaluation der Pflegeberatung nach § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB X": Die Qualifizierung der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater ist weit fortgeschritten, auch wenn der Umsetzungsgrad sich von Pflegekasse zu Pflegekasse unterschiedlich darstellte. Knapp jeder zweite Pflegehaushalt (45 %) hat schon einmal eine ausführliche Pflegeberatung in Anspruch genommen. 4 von 5 Nutzern schätzen die Beratung als hilfreich für die Bewältigung der häuslichen Pflegesituation ein. Die Neutralität der Beratung sei bei den Pflegekassen gewährleistet, was sowohl durch die Auswertung von Beratungsprozessen als auch durch eine repräsentative Nutzerbefragung belegt wird.

Insgesamt leiste Pflegeberatung bereits jetzt einen wichtigen Beitrag, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen umfassend zu begleiten, um damit u. a. häusliche Pflegearrangements zu stabilisieren und einen längeren Verbleib in häuslicher Umgebung zu sichern.

Der Bericht von COMPASS Private Pflegeberatung GmbH über die Umsetzung der privaten Krankenversicherungen kann ebenfalls im 6. Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland (BT-Drs. 18/10707 S. 61/62 und 105/106) nachgelesen werden.

 

Rz. 10a

Mit dem PSG II v. 21.12.2015 wurde zum 1.1.2016 durch Abs. 9 der Spitzenverband Bund der Pflegekassen verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit erstmalig zum 30. Juni 2020 und nachfolgend regelmäßig alle 3 Jahre einen Bericht über die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung (§ 7a Abs. 1 bis 4, 7 und 8), Beratungsgutscheine (§ 7b Abs. 1 und 2) und Pflegestützpunkte (§ 7c), sowie über die Durchführung, die Ergebnisse und die Wirkungen der Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 bis 8 vorzulegen. Die Erstellung dieses Berichts ist jeweils wissenschaftlich zu begleiten.

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