Rz. 3

Abs. 1 enthält eine Legaldefinition des Begriffes der Pflegeberatung. Danach ist Pflegeberatung die individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind.

Auf die Pflegeberatung besteht ein Anspruch des Pflegebedürftigen. Ob er sie beantragt oder nicht, obliegt indes seiner freien Entscheidung ohne Sanktionsgefahren etwa nach § 66 SGB I. Der Anspruch richtet sich gegen die Pflegekasse. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Kasse nach Abs. 1 Satz 7 Aufgaben der Pflegeberatung, unter Beachtung der Regelungen des § 80 SGB X, ganz oder teilweise auf Dritte übertragen kann. Der Anspruch auf Pflegeberatung entsteht nicht erst mit der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XI, sondern nach Abs. 1 Satz 8 bereits mit der Stellung des Leistungsantrages, wenn erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

Der Anspruch besteht seit dem 1.1.2009.

 

Rz. 4

Die Aufgabe von Pflegeberatung normiert Abs. 1 Satz 2 in 6 Ziffern. Im Zentrum des Aufgabenfeldes steht das individuelle Fallmanagement mit Feststellung und systematischer Erfassung des Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen und Erstellung eines individuellen Versorgungsplans einschließlich Überwachung der Durchführung geplanten Versorgung. Die Sätze 3 bis 6 des Abs. 1 beinhalten Einzelregelungen zu dem Versorgungsplan.

Der Versorgungsplan soll keinen zwingenden und rechtsverbindlichen, sondern einen empfehlenden Charakter haben. Er ist dazu bestimmt, das Selbstbestimmungsrecht des Pflegebedürftigen zu stärken. Er hat nicht die Aufgabe, die dem Pflegebedürftigen zustehenden Leistungsansprüche disponibel zu machen, sondern stellt den individuellen Bedarf und das individuelle Leistungspaket in den Vordergrund (BT-Drs. 16/7439 S. 47).

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