0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die mit Wirkung zum 1.1.1995 durch Art. 1 Pflege-Versicherungsgesetz v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) in Kraft getretene Ursprungsfassung entsprach § 87 des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 12/5262 S. 34). In Abs. 2 Satz 3 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des SGB IX der Begriff "Behinderte" durch "behinderte Menschen" ersetzt (vgl. Art. 10 Nr. 19 nach Maßgabe des Art. 67 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046).

Umfassende Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007:

Mit dem Ziel, dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen, wird in Abs. 1 Satz 2 nunmehr auch den Pflegekassen selbst die Möglichkeit eingeräumt, Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln zu schließen. Mit dem Hinweis auf die Geltung der §§ 36, 126 und 127 SGB V wird – abweichend von der bisherigen Regelung und unter Wegfall des Abs. 3 – bereits an dieser Stelle das Verfahren für die Festsetzung der Festbeträge und die Beziehungen zu den Erbringern von Hilfsmitteln geregelt.

Die Aufgabe, als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis des SGB V – i. d. F. des GKV-WSG mit der Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln in § 139 SGB V zusammengefasst – ein strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnisses zu erstellen, ist in Abs. 2 weiterhin mit der Maßgabe geregelt, die für eine leihweise Überlassung geeigneten Hilfsmittel gesondert auszuweisen.

Abs. 3 wird aufgehoben. Abs. 4 wird mit Regelungen zur Ausleihe zu Abs. 3.

Abs. 5, der mehrfach den geänderten Zuständigkeiten bzw. Bezeichnungen der Ministerien angepasst wurde (vgl. Art. 41 der Verordnung v. 21.9.1997, BGBl. I S. 2390, mit Wirkung zum 14.10.1997, Art. 219 Nr. 2 der Verordnung v. 29.10.2001, BGBl. I S. 2785, mit Wirkung zum 7.11.2001, Art. 212 Nr. 3 der Verordnung v. 25.11.2003, BGBl. I S. 2304, mit Wirkung zum 28.11.2003 und Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006, BGBl. I S. 2407, mit Wirkung zum 8.11.2006), wird zu Abs. 4. Nur um ein redaktionelles Versehen kann es sich handeln, soweit in Abs. 4 noch auf die – insoweit aufgehobene – Regelung zur Festsetzung der Festbeträge in Abs. 3 hingewiesen wird. Diese ist in Abs. 1 i. V. m. § 36 SGB V enthalten.

Weiterhin wurde mit dem GKV-WSG eine neue Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger geschaffen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Dieser nahm am 1.7.2008 die Geschäfte auf. Er löst die bisherigen Spitzenverbände der Krankenkassen (z. B. AOK-Bundesverband, Verband der Angestellten-Krankenkassen – VdAK) als gesetzlich vorgesehene Interessenvertretung der Krankenkassen ab. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt zugleich die Aufgaben des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen wahr.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Gemäß ihrer systematischen Stellung (Dritter Abschnitt: Beziehung zu den Leistungserbringern) ist die Vorschrift dem sog. Leistungserbringerrecht zuzuordnen. Sie enthält Vorgaben für die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln sowie für die Gewährung von Zuschüssen für Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung gemäß § 40. Die Vorgaben des Leistungsrechts werden durch § 78 aufgenommen und konkretisiert.

Anders als etwa der Abschluss von Versorgungsverträgen zur Pflege und von Rahmenverträgen (vgl. § 72 Abs. 2 und § 75 Abs. 1: Zuständigkeit der Landesverbände der Pflegekassen) weist das Gesetz die vertragliche Gestaltung dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den Leistungserbringern und deren Verbänden (Abs. 1) zu.

Der Abschluss von Verträgen auf Bundesebene trägt laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/5262 S. 140) dem Umstand Rechnung, dass "der Katalog der Pflegehilfsmittel begrenzt und daher eine einheitliche bundesweite Zulassung der Leistungserbringer zweckmäßig ist".

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen regelt auch das Nähere zur Bemessung der Zuschüsse für Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 (Abs. 2 Satz 1). Dadurch soll eine gleichmäßige Bemessung der Zuschüsse gewährleistet werden. Bezüglich der Regelungen zur Erstellung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses (Abs. 2 Satz 2) sowie der Festbeträge (Abs. 1) verweist der Gesetzgeber auf das "bewährte Vorbild des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung" (BT-Drs. 12/5262, a. a. O.) und damit auf die Regelungen der §§ 36 und 139 SGB V, wobei § 139 Inhalte des aufgehobenen § 128 SGB V mitregelt.

Abs. 3 knüpft an den in § 40 Abs. 3 Satz 1 normierten Vorrang der leihweisen Überlassung von technischen Pflegehilfsmitteln an und dient dem bereits auf der Ebene des Leistungsrechts verfolgten Zweck der wirtschaftlichen Nutzung (BT-Drs. 12/5262, a. a. O.).

Abs. 4 beinhaltet eine Ermächtigung, das Pflegehilfsmittelverzeichnis sowie die Festbeträge "ggf. auch im Verordnungswege zu bestimmen"; die Regelung des § 40 Abs. 5 bleibt ausdrücklich unberührt.

2 Rechtspraxis

2.1 Verträge mit den Leistungserbringern

 

Rz. 3

Vertragspartner der nach Abs. 1 Satz 1 abzuschließenden Verträge ist der Spitzenverband Bund der Pflegekassen einerseits und einzelne ...

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