Rz. 8

Kommt eine Einigung zwischen den Vertragspartnern über die vorgeschriebenen Rahmenverträge innerhalb von 6 Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, wird nach deren Ablauf ihr Inhalt nach Abs. 4 Satz 1 auf Antrag einer Vertragspartei im Wege der Ersatzvornahme durch die Schiedsstelle gemäß § 76 festgesetzt. Die für das Zustandekommen des Rahmenvertrages vorgeschriebene 6-Monats-Frist beginnt mit schriftlicher Aufforderung zu Vertragsverhandlungen durch eine der Vertragsparteien.

Entsprechendes gilt nach Abs. 4 Satz 2 auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen. Die Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle beschränkt sich damit nicht auf den streitigen Abschluss von Erstverträgen, sondern erstreckt sich gleichermaßen auf streitige Anschlussverträge.

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