Rz. 5

Bei den von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Trägern der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen nach § 75 zu schließenden Rahmenverträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge i. S. d. § 53 Abs. 1 SGB X.

 

Rz. 6

Sie können nur gemeinsam und einheitlich abgeschlossen werden (zum Erfordernis des "gemeinsamen Handelns" vgl. Komm. zu § 72). Kommt eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nicht zustande, kann nach Abs. 4 die Schiedsstelle angerufen werden (vgl. Rz. 8). Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (vgl. § 56 SGB X). Verstöße gegen dieses Formerfordernis führen gemäß § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 125 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags (vgl. auch Komm. zu § 73).

 

Rz. 7

Der Inhalt der Rahmenverträge bestimmt sich im Wesentlichen nach den gesetzlichen Vorgaben in Abs. 2. Allerdings ist der dort festgeschriebene Regelungskatalog nicht abschließend.

Abs. 2 Nr. 3 wird ergänzt durch den mit Inkrafttreten des PQsG neu eingefügten Abs. 3. Mit der dort in das Gesetz aufgenommenen Neuregelung verpflichtet der Gesetzgeber die Vertragspartner der Rahmenverträge, landesweite Personalbedarfsermittlungsverfahren oder Richtwerte zur Personalausstattung zu vereinbaren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge