Rz. 9

Sachlich zuständig für den Abschluss des Versorgungsvertrags sind nach Abs. 2 Satz 1 aufseiten der Pflegeversicherung zwar die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52). Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass keine Landesverbände der Pflegekassen durch besonderen Organisationsakt gebildet worden sind. Vielmehr nehmen die Krankenkassen bzw. deren Landesverbände unter der Bezeichnung Landesverbände der Pflegekassen die diesen gemäß § 52 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben wahr (vgl. hierzu auch Komm. zu § 52). Für die Abwicklung und Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Leistungsträgern und Leistungserbringern hat dies in der Praxis zur Folge:

  • Der Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags richtet sich gegen die Landesverbände der Pflegekassen.
  • Die Landesverbände der Pflegekassen sind aufseiten der Leistungsträger Vertragspartei und als solche im Rubrum der Vertragsfassung aufzuführen.

aber:

  • Die Krankenkassen bzw. deren Landesverbände führen die Vertragsverhandlungen. Hierbei haben die Ersatzkassen und ihre Verbände für alle auf Landesebene abzuschließenden Verträge einen Bevollmächtigten zu benennen (Verweisung auf § 212 Abs. 5 Satz 4 SGB V).
  • Bei Streitigkeiten über den Abschluss und die Kündigung eines Versorgungsvertrags sowie bei Meinungsdifferenzen bezüglich einzelner Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind die Krankenkassen bzw. deren Landesverbände passivlegitimiert und ggf. zu verklagen (zur Beklagtenfunktion der Landesverbände der Pflegekassen und ihrem Verhältnis zur Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände vgl. BSG, Urteil v. 18.5.2011, B 3 P 5/10 R).
 

Rz. 10

Die Kassenverbände können Versorgungsverträge nur gemeinsam abschließen (§ 81 Abs. 1 Satz 1). Der Abschluss eines Versorgungsvertrages mit nur einer Kassenart scheidet hiernach aus. Der Versorgungsvertrag kommt im Wege der Einigung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger durch übereinstimmende öffentlich-rechtliche Willenserklärungen der Vertragspartner zustande. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willenserklärungen finden entsprechende Anwendung (vgl. § 61 SGB X). Demgegenüber stellt die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die gemeinsam handelnden Landesverbände der Pflegekassen ihrer Rechtsnatur nach einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X dar (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 12.6.2008, B 3 P 2/07 R).

 

Rz. 11

Kommt aufseiten der Landesverbände der Pflegekassen eine Einigung ganz oder teilweise nicht zustande, so hat gemäß der in § 81 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Konfliktlösung die Beschlussfassung durch die Mehrheit der in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die Beschlüsse durch 3 Vertreter der Ortskrankenkassen und durch 2 Vertreter der Ersatzkassen sowie durch je einen Vertreter der weiteren Stellen gefasst werden. Versorgungsverträge, die unter Verstoß gegen § 81 Abs. 1 von einzelnen Kassenverbänden geschlossen werden, sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 134 BGB nichtig.

 

Rz. 12

Der Versorgungsvertrag bedarf für sein Zustandekommen des Einvernehmens mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist (vgl. auch § 3 SGB XII). Zweck dieser Regelung ist es, den spezifischen Sachverstand der Sozialhilfeträger mit in das Zulassungsverfahren einzubinden (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 136). Einvernehmen im Sinne der Vorschrift ist gleichbedeutend mit Zustimmung (so u. a. Schütze, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 72 Rz. 15 mit weiteren Hinweisen), derer es zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses mithin bedarf.

Aus dem Zustimmungserfordernis folgt, dass in Konfliktfällen der Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 an dem Beschlussverfahren gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 zu beteiligen ist. Rechtlich problematisch ist in diesem Zusammenhang die Besetzung des Entscheidungsgremiums im Falle der Zuständigkeit des von dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfassten örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Indes erscheint eine analoge Anwendung des § 81 Abs. 1 Satz 2 bei dieser Fallkonstellation sachgerecht (so wohl auch im Ergebnis Groth, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 72 Rz. 26, Stand: VIII/12).

 

Rz. 13

Formelle Wirksamkeitsvoraussetzung des Versorgungsvertrags ist nach § 73 Abs. 1 seine Schriftform (vgl. hierzu Komm. zu § 73).

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