Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 dürfen Leistungen der ambulanten und stationären Pflege nur von Pflegeeinrichtungen erbracht werden, die kraft (ausdrücklicher) Zulassung hierzu legitimiert sind. Die Zulassung erfolgt durch Abschluss eines Versorgungsvertrags.

Für den Abschluss von Versorgungsverträgen mit Betreuungsdiensten nach § 71 Abs. 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung (vgl. § 125 a. F.) nach Abs. 2 Satz 3 zu beachten. Mit ihrer Berücksichtigung als Grundlage bei der Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens bezweckt der Gesetzgeber einen praktikablen und effizienten Übergang in die dauerhafte Leistungserbringung (vgl. BT-Drs. 19/6337 S. 154).

 

Rz. 5

Der Versorgungsvertrag ist seiner Rechtsnatur nach ein (koordinationsrechtlicher) öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Er hat rein "statusbegründende Funktion". Die statusbegründende Funktion des Versorgungsvertrags liegt in seiner Verbindlichkeit für alle Träger der sozialen Pflegeversicherung. Mit dem Status der "zugelassenen Pflegeeinrichtung" erhält der Leistungserbringer lediglich die generelle Berechtigung und Verpflichtung, an der pflegerischen Versorgung zulasten der Pflegeversicherung teilzunehmen. Daneben ist er weder "Beschaffungsvertrag", aufgrund dessen die Erbringung der Sachleistung und Pflege zugunsten des einzelnen Versicherten sichergestellt werden soll, noch beinhaltet er Belegungs- oder Preisabsprachen.

Die an den Abschluss des Versorgungsvertrags geknüpften Rechtsfolgen beschränken sich nicht auf die in Abs. 4 festgelegten Rechtswirkungen. Seine besondere rechtliche Bedeutung liegt auch darin, dass § 29 Abs. 2 den Leistungsanspruch des Versicherten im Rahmen der pflegerischen Versorgung auf die Inanspruchnahme vertraglich zugelassener Leistungserbringer beschränkt (vgl. auch Rz. 1a). Eine Kostenerstattung für erbrachte pflegerische Leistungen durch nicht zugelassene Pflegeeinrichtungen scheidet damit grundsätzlich aus.

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