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Das Gesetz unterscheidet bei den von § 71 erfassten Pflegeeinrichtungen (Oberbegriff) zwischen ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) und stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime).
Keine Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 71 sind die zu den sonstigen Leistungserbringern zu zählenden Pflegekräfte. Für die Rechtsbeziehungen zu diesem nach § 69 ebenfalls in das Versorgungsgeschehen eingebundenen Personenkreis sieht das PflegeVG in § 77 eine besondere Regelung vor.
Nur für Leistungsanbieter, die alle Voraussetzungen nach § 71 erfüllen, kommt eine Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag in Betracht.
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