Rz. 10

Bei der Information i. S. d. § 7 Abs. 2 sind die Angehörigen und beteiligte Dritte im Bedarfsfall einzubeziehen. Damit ist beabsichtigt, neben dem Pflegebedürftigen auch den vertrauten Personen in seiner Umgebung alle Möglichkeiten der Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie Hilfen anderer Träger überschaubar darzulegen. Oft kann gerade durch das kooperative Zusammenwirken mehrerer Leistungsträger der gewünschte Erfolg eintreten. Dies gilt umso mehr, wenn der Pflegebedürftige und seine Angehörigen über die Möglichkeiten der Durchführung von Maßnahmen unterrichtet sind und diese unterstützen.

 

Rz. 11

Die Einbeziehung der Angehörigen und sonstigen Personen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn

  • die Pflege ehrenamtlich, z. B. von Angehörigen oder Nachbarn erbracht wird,
  • die Art oder Schwere der Erkrankung eine Kontaktaufnahme mit dem Pflegebedürftigen erschwert,
  • individuelle Pflegesachleistungen bereitgestellt werden sollen, die eine Einweisung im Gebrauch des Mittels erforderlich machen.
 

Rz. 12

Abs. 2 verpflichtet die Pflegekassen zur Information der Versicherten und ihrer Angehörigen, wenn ein Antrag auf Pflegeleistungen eingeht. Die Information hat frühzeitig zu erfolgen und beinhaltet den Anspruch auf unentgeltliche Pflegeberatung (§ 7b), den nächstgelegenen Pflegestützpunkt (§ 7c), eine Leistungs- und Preisvergleichsliste und Verträge zur integrierten Versorgung (§ 92b Abs. 2), damit ein nahtloser Übergang zur Pflege, insbesondere im häuslichen Bereich, sowie die bestmögliche frühzeitige Nutzung aller Pflegeleistungen gewährleistet ist.

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