Rz. 18

Die Pflegekassen haben nach Abs. 3 dem Bundesversicherungsamt die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Mit der Durchführung des Finanzausgleichs ist vom Bundesversicherungsamt die Deutsche Rentenversicherung Bund beauftragt; der Vordruck "P" als Grundlage für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs bzw. eines Überweisungsbetrages ist daher an die Deutsche Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

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